Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber: Das DDG ersetzt das TMG
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und
wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Darüber hinaus
wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
(TTDSG) umbenannt und heißt nun
Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre
Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen. Sofern das Impressum einen
Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf
das TTDSG enthalten, besteht Handlungsbedarf. Denn die Angabe eines
nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen.
Das Digitale-Dienst- Gesetz enthält in § 5 DDG
die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht,
ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG und sollte im Impressum
entsprechend geändert werden.
Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG
keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des
„Telemediendienstes“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen
Dienste“. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum
werden somit fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.
Die Einführung des Begriffes „digitaler Dienst“ wird darüber hinaus auch
in der Umbenennung des Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
(TTDSG) sprachlich deutlich.
Sollten Sie in Cookiebanner oder Datenschutzerklärung auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden.
Auch der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.
Textquelle: IHK Bonn/Rhein-Sieg, IHK Ostwestfalen